LEISTUNGEN
Wir bieten
Unser Dienstleistungsangebot ist vielfältiger Natur und umfasst folgende Geschäftsbereiche.
Verwaltung nach dem WEG
• Kaufmännische und technische Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften
• Erstellen der Betriebskostenabrechnung nach den Richtlinien des WEG
• Laufender Zahlungsverkehr, Mahnwesen und Buchhaltung
• Durchführung von Eigentümerversammlungen
• Ausschreibung bei Reperatur- und Instandsetzungsarbeiten
• Planung und Durchführung modernisierender Instandsetzungsmaßnahmen
• Erstellen von Winterdienstplänen, Hausordnung und Informationsmaterial
• Erledigung von Behördengängen
• Öffentliche Finanzierungen bei energetischen Sanierungsmaßnahmen
Unternehmensberatung
Beratung von Klein- und Mittelstandsbetrieben bis ca. 50 Mitarbeitern hinsichtlich:
• Kostenmanagement
• Erstellen von Vertriebskonzepten
• Aufbau einer Vertriebsstruktur in Deutschland mit über 50 Handelsvertretern für einen ausländischen Produktanbieter, tätig in der Sanitätstechnik
• Erstellen einer Expertise über die Vermarktungsmöglichkeit eines technischen Produktes für einen westdeutschen Konzern im osteuropäischen Markt
• Einführen eines Kostenmanagements für diverse Handwerksbetriebe
• Vermittlung von potentiellen Geschäftspartnern mit Kapitalbeteiligung
Immobilien
Der Kauf / Verkauf einer Immobilie ist oftmals eine einmalige Angelegenheit für die meisten Personen. Oft auch von Unsicherheiten und Herzrasen geprägt weil viele Emotionen geweckt werden.
Sprechen Sie uns an. Wir empfehlen einen unserer Netzwerkpartner, mit denen wir über Jahre hinweg die besten Erfahrungen gemacht haben. Als Bonus erhalten Sie immer eine realistische Wertermittlung Ihrer Immobilie – gratis.
Bauleitung
• Erstellen von Ausschreibungsunterlagen verschiedener Gewerke
• Erstellen eines Pflichtenheftes und Überwachung der zeitlichen Durchführungen
• Abwicklung von Versicherungsschäden / Aufnahme und Ortung des Schadens
• Projektierung der anfallenden Arbeiten (Mangelfolgeschäden)
Sondereigentumsverwaltung
Kaufmännische und technische Verwaltung von Sondereigentumseinheiten / Mietshäusern und die Erstellung spezieller auftragsbezogener Mieterabrechnungen
Häufig gestellte Fragen
Das WEG verpflichtet jeden Eigentümer, seinen monatlichen Beitrag zu den Kosten der Bewirtschaftung der Immobilie zu leisten. Auch wenn einzelne Wohnungen unvermietet sind, fallen Beiträge z.B. für Treppenhauslicht, Heizung, Hausmeister, Wohngebäudeversicherung u.a. an. Da diese Rechnungen bezahlt werden müssen, kann der WEG-Verwalter keine Rücksicht darauf nehmen, ob Sie als vermietender Eigentümer auch Miete erhalten und erfüllt nur seine Pflicht, wenn er von Ihnen die pünktliche Zahlung des laut Wirtschaftsplanes beschlossenen Hausgeldes verlangt.
Der WEG-Verwalter wird durch die Eigentümerversammlung bestellt und ist für alle Fragen der gemeinschaftlichen Verwaltung zuständig. Damit endet seine Kompetenz und Vollmacht sozusagen vor der Wohnungseingangstür des einzelnen Wohnungseigentümers. Nutzen Sie selbst Ihre Wohnung, werden Sie sich im Regelfall selbst um die Bewirtschaftung Ihres Sondereigentums kümmern. Vermieten Sie, kann es sinnvoll sein, diese Aufgabe an einen Dritten zu übertragen und mit diesem einen weiteren Verwaltungsvertrag abzuschließen. Das ist der sogenannte „Sondereigentumsverwaltungsvertrag“.
Dieser kann mit dem amtierenden WEG-Verwalter, aber auch mit jedem anderen sachverständigen Verwalterkollegen abgeschlossen werden. Aufgrund der häufigen Verflechtung von Fragen des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums ist es jedoch empfehlenswert, den WEG-Verwalter auch mit der Verwaltung des Sondereigentums zu beauftragen.
Haben Sie uns die Verwaltung Ihres Sondereigentums übergeben, dann kümmern wir uns selbstverständlich im Rahmen unseres SE-Vertrages um alle Belange Ihres Mieters. Verwalten Sie selbst Ihren Mietvertrag, haben wir keine Befugnis, mit Ihrem Mieter Vereinbarungen zu treffen, Mängel zu beheben oder andere Aktionen zu Ihren Lasten zu beauftragen. Ausgenommen hiervon sind Reparaturen, die aufgrund einer Verstopfung der Abwasserleitung, eines Wasserschadens oder eines Heizungsausfalls entstehen. Hier sollte uns Ihr Mieter direkt ansprechen oder eine Notrufnummer wählen, da durchaus Teile des Gemeinschaftseigentums Ursache des Problems sein können.
Sondereigentum ist alles das, was laut Gesetz verändert, beseitigt oder eingefügt werden kann, ohne die Interessen eines anderen Eigentümers zu beeinflussen. Damit gehören alle wesentlichen Bestandteile im Inneren Ihrer Wohnung zum Sondereigentum. Dazu zählen im Regelfall auch die Heizkörper, die Badentlüftung, die Absperrventile Ihres Warm- und Kaltwasseranschlusses, Ihre Klingel / Wohnungssprecheinrichtung oder der Belag Ihres Balkons.
Alles andere, vor allem auch die Fassaden oder Balkonaußenseiten, Außenanlagen, Fenster u.v. mehr ist GE. Sind Sie sich nicht sicher, schauen Sie bitte in Ihre Teilungserklärung oder fragen Sie Ihren Verwalter. Wir antworten gerne.
Grundsätzlich muss der Verwalter mit Daten, die die von ihm vertretenen Eigentümern betreffen, sehr sorgsam umgehen. Um Einsicht in diese Daten zu erhalten, muss derjenige, der die Einsicht verlangt, entweder im Grundbuch eingetragener Eigentümer sein oder per Beschluss dazu bevollmächtigt werden. Auch jene, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, können mit Vollmacht des beauftragenden Eigentümers Akteneinsicht erlangen. Ausgenommen sind jedoch Daten, die Auskünfte über die Privatsphäre eines Eigentümers gewähren können. Dazu zählt z. B. detaillierte Auswertungen von Heizungs- oder Wasserverbräuchen.
Auf Grundlage des §359 im Einkommensgesetz können Handwerksleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungen von der Steuererklärung abgesetzt werden. Seit 2006 besteht diese Möglichkeit auch im Rahmen der WEG-Abrechnung.
Beispiele:
Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst, Ungezieferbekämpfung, Schornsteinreinigung, Wartung von Fahrstuhl, Heizung und Hebeanlagen, Reinigung von Haus, Treppen und Dachrinnen.
In aller Regel handelt es sich dabei um einen globalen Versicherungsschutz:
• Feuer, Überschwemmung, Sturm, Hagel
• Leitungswasser / Rohrbruch
• Grundbesitzerhaftpflicht