Datenschutz in der Eigentümergemeinschaft
Grundsätzlich muss der Verwalter mit Daten, die die von ihm vertretenen Eigentümern betreffen, sehr sorgsam umgehen. Um Einsicht in diese Daten zu erhalten, muss derjenige, der die Einsicht verlangt, entweder im Grundbuch eingetragener Eigentümer sein oder per Beschluss dazu bevollmächtigt werden. Auch jene, die von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, können mit Vollmacht des beauftragenden Eigentümers Akteneinsicht erlangen. Ausgenommen sind jedoch Daten, die Auskünfte über die Privatsphäre eines Eigentümers gewähren können. Dazu zählt z. B. detaillierte Auswertungen von Heizungs- oder Wasserverbräuchen.
